Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WT-Tools UG (haftungsbeschränkt) und der nichtselbstständigen Werkstatt in Braunschweig für Lieferungen, Montagen, Inbetriebnahmen, Leistungen und den Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Angebote und Verträge über unsere Warenlieferungen, Einbau,- und Montagearbeiten.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns [der Firma WT-Tools UG (haftungsbeschränkt)] und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
  5. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

II. Angebote und Unterlagen

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und werden dem Auftraggeber per Mail zugestellt. Nach schriftlicher, oder auch telefonischer Bestätigung seitens Auftraggeber erhält der Auftraggeber eine Rechnung.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und für etwaige Nachbestellungen nicht verbindlich. Eine Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zu senden.
  3. 3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
    Die in unseren Unterlagen, Voranschlägen, Prospekten usw. enthaltenen technischen Daten einschließlich Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd und stellen keine Beschaffenheitsangabe dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Garantien sind nur solche Zusagen, die wir schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnen.
  4. 4. Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor. Wir sind berechtigt, gleichwertige oder wertverbessernde Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung vorzunehmen, ohne dass für den Auftraggeber hieraus ein Recht zur Mängelrüge erwächst, wenn und soweit die Änderungen für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung unvermeidbar sind und die Verwendbarkeit der Ware für den Auftraggeber hiervon nicht berührt wird.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die Preise, die aus den am Tage der Auftragsbestätigung bestehenden Kostenfaktoren errechnet wurden. Die hierfür maßgeblichen Preislisten liegen in unseren Geschäftsräumen vor. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und etwaiger Transportversicherung. Die für Verpackung und Transport anfallenden Kosten sind Bestandteil unserer Angebote.
  2. Sollten bei einer Lieferung, oder den Montage,- und Inbetriebnahme Terminen die erst nach längerer Zeit erfolgen kann, mindestens nach Ablauf von 6 Wochen, nachträglich wesentliche Veränderungen insbesondere im Kostensektor eingetreten sein, so behalten wir uns vor, die angegebenen Preise entsprechend unserer im Lieferzeitpunkt gültigen Preislisten angemessen anzugleichen. Beträgt die sich hieraus ergebende Preiserhöhung mehr als 20%, so steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu.
  3. Auftragswerte, welche sich aus unseren Angeboten ergeben, sind vom Auftraggeber nach Bestätigung (mündlich und auch schriftlich) in Höhe von 70% des Auftragswertes sofort zu begleichen. Die Restzahlung in Höhe von 30% erfolgt bei Übergabe des Fahrzeuges, oder nach erhält der Lieferung, jedoch maximal nach 48 Stunden. Auftragswerte aus unseren Angeboten sind per Überweisung zu begleichen. Restzahlungen können vor Ort per EC-Cash, oder PayPal beglichen werden. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet einer hiervon abweichenden Bestimmung zunächst auf dessen ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  4. Wenn Skontoabzug schriftlich vereinbart ist, hat dies weiter zur Voraussetzung, dass gegen den Auftraggeber keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen.
  5. Wir akzeptieren keinerlei Schecks, oder Barzahlungen ab 500€.
  6. Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Auftraggeber nicht zu.
  8. Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, oder eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen, gegebenenfalls unter Rückgabe der Akzepte, sofort zur Zahlung fällig.

IV. Lieferzeit, Lieferverzug, Montage,- und Inbetriebnahme Termine

  1. Angegebene Lieferfristen, Montage,- und Inbetriebnahme Termine sind nur einzuhalten, wenn und soweit wir sie verbindlich zusagen. Die angegebene Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor abschließender Einigung über alle Einzelbedingungen des Vertrages. Sind Genehmigungen erforderlich oder ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Eingang. Montage,- und Inbetriebnahme Termine sind schriftlich zu klären und festzuhalten.
  2. Die Lieferzeit ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unsere Betriebsstätte, oder die des Lieferanten verlassen hat oder bei noch fehlender Versandanschrift die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
  3. Zur Einhaltung der angegebenen Lieferzeiten und den Montage,- und Inbetriebnahme Terminen sind wir nur verpflichtet, wenn und soweit der Auftraggeber die für ihn geltenden Vertragspflichten erfüllt. Bei Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht verschuldeter Ereignisse, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verzögerter oder nicht ausreichender Anlieferung wesentlicher Zubehörteile, sowie bei Eintritt höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist und die Montage,- und Inbetriebnahme Termine automatisch um die Zeitspanne der Behinderung, soweit das Hindernis nachweislich Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflusst. Dies gilt auch, soweit Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten oder soweit für die Ausführung von Lieferungen und den Montage,- und Inbetriebnahme Terminen erforderliche Genehmigungen Dritter oder Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Auftraggebers nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen der Bestellung. In derartigen Fällen haben wir nach unserer Wahl auch das Recht, in den von dem Hindernis verursachten Umfang wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber hieraus Rechte uns gegenüber herleiten könnte.
  4. Geraten wir in Lieferverzug, oder verschieben sich die Montage,- und Inbetriebnahme Termine ist der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug, oder die Verschiebung von Montage,- und Inbetriebnahme Terminen auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
  5. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung, oder der Verschiebung von Montage,- und Inbetriebnahme Terminen vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.
  6. Wird der Versand, oder der Montage,- und Inbetriebnahme Termin auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden wir ihm – beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

V. Lieferung, Montage,- und Inbetriebnahme Termine, Gefahrübergang und Versand

  1. Teillieferungen, oder auch Teilmontagen sind zulässig, sofern der Auftraggeber nicht schon bei Auftragserteilung ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Gesamtlieferung, oder einer Gesamtmontage zum Ausdruck bringt.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes ab Werk (Betriebsstätte, Lieferanten) auf den Auftraggeber über, und zwar auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht die Gefahr ab dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  3. Bei Lieferung mit Montage gelten unsere besonderen Montagebedingungen. Die Gefahr zufälligen Untergangs und zufälliger Verschlechterung geht mit der Übergabe, spätestens mit Eigentumsübergang auf den Auftraggeber über.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Warensendung gegen Diebstahl, Transport-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, soweit dies vereinbart ist. Auf Wunsch führen wir diese Versicherungen auf Kosten des Auftraggebers durch. Wir schließen die vorgenannten Versicherungen auf Kosten des Auftraggebers auch dann ab, wenn Verzögerungen vorliegen, die auf von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.

VI. Sach- und Rechtsmängel

  1. Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.
  2. Soweit unsere Leistung einen Sach,- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Auftraggeber nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungs-ersatzansprüche gemäß Ziffer VII. – die Vergütung zu mindern oder sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass
    a) diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, nichtfachkundiger Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen.
    b) der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung,- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von einer Kalenderwoche nach deren Kenntnis schriftlich zu rügen.
    c) der Auftraggeber unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Absatz 7 nicht in Zahlungsverzug ist.
  5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Auftraggeber uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
  7. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer VI.2 Satz 2 gilt entsprechend.
  8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

VII. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadens,- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
  2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten.
  3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
  4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  5. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
  6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware und auch der montierten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware und auch die montierten Waren zurückzunehmen und auch zurückzubauen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware und auch die montierten Waren pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Auftraggeber bereits jetzt an uns ab.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte, oder montierte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten, oder montierten Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte, oder montierten Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten, oder montierten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die gelieferte, oder montierte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten, oder montierten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  8. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

IX. Teilnichtigkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder ist eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertrags-inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Erfüllungsort für die Lieferung, oder Montage ist unser Geschäftssitz, oder eine unserer unselbstständigen Niederlassungen. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
  3. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.